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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein oeffentliches Register, das vom Amtsgericht (Grundbuchamt) gefuehrt wird und alle wesentlichen Rechtsverhaeltnisse an Grundstuecken dokumentiert. Die Rechtsgrundlagen finden sich in der Grundbuchordnung (GBO) und den ss 873 ff. BGB. Das Grundbuch geniesst oeffentlichen Glauben — wer im Grundbuch als Eigentuemer eingetragen ist, gilt als berechtigt (ss 891 BGB).

Jedes Grundbuchblatt ist in drei Abteilungen gegliedert:
Abteilung I enthaelt die Eigentumsverhaeltnisse (Eigentuemer und Erwerbsgrund), Abteilung II Lasten und Beschraenkungen (z.B. Wegerechte, Niessbrauch, Vorkaufsrechte, Baulasten, Reallasten) und Abteilung III Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden). Zusaetzlich gibt es das Bestandsverzeichnis mit Lage, Flurstuecknummer und Groesse des Grundstuecks.

Fuer Immobilienkaeufer ist die Grundbucheinsicht ein unverzichtbarer Schritt vor dem Erwerb. Sie zeigt bestehende Belastungen, Dienstbarkeiten und die Rangfolge von Grundschulden. Die Eintragung des neuen Eigentuemers erfolgt nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags und Zahlung der Grunderwerbsteuer. Einsicht in das Grundbuch erhaelt nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweist (ss 12 GBO).

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