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Kaution (Mietkaution)

Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags zur Absicherung eventueller Forderungen ueberlaesst. Die gesetzliche Regelung findet sich in ss 551 BGB. Die Kaution darf maximal drei Nettokaltmieten (ohne Betriebskosten) betragen.

Der Mieter hat das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen, wobei die erste Rate bei Beginn des Mietverhaeltnisses faellig wird (ss 551 Abs. 2 BGB). Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermoegen bei einem Kreditinstitut zu dem fuer Spareinlagen mit dreimonatiger Kuendigungsfrist ueblichen Zinssatz anzulegen (ss 551 Abs. 3 BGB). Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhoehen die Sicherheit.


Nach Beendigung des Mietverhaeltnisses muss der Vermieter die Kaution innerhalb einer angemessenen Pruefungsfrist zurueckgeben — in der Regel drei bis sechs Monate. Er darf Teile der Kaution fuer berechtigte Forderungen einbehalten, etwa fuer ausstehende Mieten, Schoenheitsreparaturen oder Schaeden. Nicht umlagefaehig sind normale Abnutzungsspuren. Die Kaution darf waehrend des laufenden Mietverhaeltnisses nicht fuer laufende Forderungen verrechnet werden.

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