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Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist eine Rechtsverordnung, die abschliessend definiert, welche Kosten ein Vermieter als Betriebskosten auf den Mieter umlegen darf. Sie trat 2004 in Kraft und loeste die fruehere Anlage 3 zu ss 27 der Zweiten Berechnungsverordnung ab. Rechtsgrundlage ist ss 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der BetrKV.

Die Verordnung listet in ss 2 insgesamt 17 Kostenarten auf, darunter Grundsteuer, Wasserversorgung, Heizkosten, Muellabfuhr, Gebaeudereinigung, Gartenpflege, Aufzug, Strassenreinigung und Versicherungen. Nur Kosten, die in diesem Katalog enthalten sind oder im Mietvertrag unter "sonstige Betriebskosten" (ss 2 Nr. 17 BetrKV) konkret benannt werden, duerfen umgelegt werden. Verwaltungskosten und Instandhaltungsruecklagen sind ausdruecklich ausgeschlossen.


Fuer Vermieter ist die BetrKV die zentrale Grundlage bei der Erstellung der jaehrlichen
Nebenkostenabrechnung. Die Abrechnung muss innerhalb von zwoelf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen (ss 556 Abs. 3 BGB). Verstoesse gegen die BetrKV koennen dazu fuehren, dass einzelne Positionen unwirksam sind und der Mieter eine Nachzahlung verweigern kann.

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