Hausgeld
Das Hausgeld ist der monatliche Vorschuss, den jeder Wohnungseigentuemer an die Wohnungseigentuemergemeinschaft (WEG) zahlt. Es dient der Finanzierung der laufenden Bewirtschaftungskosten und der Zuruecklagenzufuehrung fuer kuenftige Instandhaltungen. Die Rechtsgrundlage bildet ss 28 WEG.
Das Hausgeld setzt sich typischerweise zusammen aus: Betriebskosten (analog zur Nebenkostenabrechnung bei Mietern), Verwaltungskosten, Instandhaltungsruecklage und gegebenenfalls Ruecklagen fuer besondere Zwecke. Es liegt in der Regel 20 bis 30 Prozent ueber den auf Mieter umlagefaehigen Betriebskosten, da es auch nicht umlagefaehige Positionen wie Verwaltervergutung und Ruecklagenzufuehrung enthalt.
Die Hoehe des Hausgeldes wird jaehrlich durch den Wirtschaftsplan festgelegt und von der Eigentuemerversammlung beschlossen. Vermieter koennen den umlagefaehigen Anteil (die "warmen" und "kalten" Betriebskosten) ueber die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weitergeben. Verwaltungskosten und die Ruecklagenzufuehrung muessen sie selbst tragen. Bei Zahlungsverzug kann die WEG Verzugszinsen berechnen und im aeussersten Fall die Zwangsversteigerung des Sondereigentums betreiben (ss 19 Abs. 2 WEG).
Das Hausgeld setzt sich typischerweise zusammen aus: Betriebskosten (analog zur Nebenkostenabrechnung bei Mietern), Verwaltungskosten, Instandhaltungsruecklage und gegebenenfalls Ruecklagen fuer besondere Zwecke. Es liegt in der Regel 20 bis 30 Prozent ueber den auf Mieter umlagefaehigen Betriebskosten, da es auch nicht umlagefaehige Positionen wie Verwaltervergutung und Ruecklagenzufuehrung enthalt.
Die Hoehe des Hausgeldes wird jaehrlich durch den Wirtschaftsplan festgelegt und von der Eigentuemerversammlung beschlossen. Vermieter koennen den umlagefaehigen Anteil (die "warmen" und "kalten" Betriebskosten) ueber die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weitergeben. Verwaltungskosten und die Ruecklagenzufuehrung muessen sie selbst tragen. Bei Zahlungsverzug kann die WEG Verzugszinsen berechnen und im aeussersten Fall die Zwangsversteigerung des Sondereigentums betreiben (ss 19 Abs. 2 WEG).
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