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Indexmiete

Die Indexmiete ist eine Mietvereinbarung, bei der sich die Miete an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes orientiert. Die gesetzliche Grundlage bildet ss 557b BGB. Der Vermieter kann eine Anpassung verlangen, wenn sich der Index seit der letzten Festsetzung veraendert hat.

Die Mieterhoehung tritt nicht automatisch ein, sondern muss in Textform erklaert werden und die eingetretene Aenderung des Preisindex sowie die geaenderte Miete oder den Erhoehungsbetrag angeben (ss 557b Abs. 3 BGB). Die neue Miete wird fruehestens ab dem uebernachsten Monat nach Zugang der Erklaerung wirksam. In Zeiten hoher Inflation kann die Indexmiete zu spuerbaren Mieterhoehungen fuehren, in deflationaeren Phasen dagegen auch zu Mietsenkungen.


Waehrend der Laufzeit einer Indexmiete ist eine Mieterhoehung bis zur ortsueblichen Vergleichsmiete (ss 558 BGB) ausgeschlossen. Modernisierungsumlagen sind nur zulaessig, wenn der Vermieter zur Modernisierung gesetzlich verpflichtet war (ss 557b Abs. 2 BGB). Eine Indexmiete ist nicht mit einer
Staffelmiete kombinierbar. In Gebieten mit Mietpreisbremse gelten die Obergrenzen auch fuer die Indexmiete bei Neuvermietung.

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