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Staffelmiete

Die Staffelmiete ist eine Mietvereinbarung, bei der die Mieterhoehungen bereits im Mietvertrag fuer bestimmte Zeitpunkte und in konkreter Hoehe festgelegt werden. Die Rechtsgrundlage bildet ss 557a BGB. Die jeweilige Miete oder der Erhoehungsbetrag muss als Geldbetrag ausgewiesen sein — prozentuale Angaben genuegen nicht.

Zwischen zwei Staffeln muss mindestens ein Jahr liegen (ss 557a Abs. 2 BGB). Waehrend der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung ist eine Mieterhoehung bis zur ortsueblichen Vergleichsmiete (ss 558 BGB) oder wegen Modernisierung (ss 559 BGB) ausgeschlossen. Die Staffelmiete bietet dem Vermieter Planungssicherheit, da die Mietentwicklung fuer Jahre im Voraus feststeht, und dem Mieter Transparenz ueber die kuenftigen Kosten.


In Gebieten mit
Mietpreisbremse (ss 556d BGB) muss auch die Staffelmiete die zulaessige Hoechstmiete einhalten. Das bedeutet, dass keine Staffel die ortsuebliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent uebersteigen darf. Der Mieter kann bei einer Staffelmiete auf das Kuendigungsrecht nicht laenger als vier Jahre verzichten. Eine Staffelmietvereinbarung ist nicht mit einer Indexmiete kombinierbar.

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